Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 7 Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/7#abs-1 (1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/7#abs-2 (2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/7#abs-3 (3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 ProstSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- OVG NRW, 17.01.2020 – 13 B 1282/19Zitiert von 11
- OVG NRW, 04.12.2025 – 13 A 3233/21
- VG Ansbach, 06.12.2023 – AN 4 S 23.2243
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.