Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 11 Anordnungen gegenüber Prostituierten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 17.11.2021 – 29 K 8461/18Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 28.08.2019 – 29 L 3067/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/11#abs-1 (1) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne diese Tätigkeit zuvor angemeldet zu haben, so fordert die zuständige Behörde die Person auf, ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter innerhalb einer angemessenen Frist anzumelden und der zuständigen Behörde die Anmeldebescheinigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/11#abs-2 (2) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung wahrgenommen zu haben, so fordert die zuständige Behörde die Person auf, innerhalb einer angemessenen Frist die gesundheitliche Beratung wahrzunehmen und der zuständigen Behörde die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Prostituierten jederzeit Anordnungen zur Ausübung der Prostitution erteilen, soweit dies erforderlich ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/11#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann weitere Maßnahmen treffen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/11#abs-5 (5) Vorschriften und Anordnungen, die auf einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, sowie Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.