Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
Stand: 10.06.2019
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 11 ProdHaftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hagen, 27.10.2016 – 10 O 253/11
- BGH, 25.02.2014 – VI ZR 144/13Produkthaftung eines Stromnetzbetreibers für Überspannungsschäden an HaushaltsgerätenZitiert von 11
- AG Steinfurt, 06.04.2022 – 21 C 135/21
- OLG Brandenburg, 26.02.2019 – 6 U 26/18Zitiert von 1
- LG Paderborn, 12.01.2017 – 3 O 345/15Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 25.10.2012 – 2 U 45/12
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 24.09.2009 – 7 U 89/09Zitiert von 1
- AG Siegburg, 09.05.2008 – 117 C 16/08
- LG Bonn, 02.06.2004 – 13 O 5/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.