Gesetze / Produkthaftungsgesetz

ProdHaftG

§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

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