Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 16 Nutzung des Anschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kiel, 13.05.2009 – 5 O 100/08Zitiert von 1
- LG Neuruppin, 01.03.2018 – 31 O 222/17
- OLG Brandenburg, 17.12.2019 – 6 U 58/18
- BGH, 25.02.2014 – VI ZR 144/13Produkthaftung eines Stromnetzbetreibers für Überspannungsschäden an HaushaltsgerätenZitiert von 8
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 31/09Stromeinspeisung: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vergütung von Blindarbeit; Aufrechnungsverbot für NetzbetreiberZitiert von 6
- LG Berlin, 12.05.2021 – 33 S 23/20
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.02.2019 – 6 U 26/18
- LG Essen, 18.01.2018 – 6 O 385/17
- LG Essen, 16.10.2017 – 6 O 152/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/16#abs-1 (1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/16#abs-2 (2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos Phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/16#abs-3 (3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/16#abs-4 (4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.