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Artikel 9 · BT-Drs. 14/7752 · S. 43
Zu Artikel 9 Abs. 3
Zu Artikel 9 Abs. 3 Die Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Ersatz im- materiellen Schadens bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit in § 253 Abs. 2 BGB (Artikel 2 Nr. 2) ergän- zend, stellt die Änderung in Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 klar, dass die aus der Gefährdungshaftung des Produkthaftungsgeset- zes folgenden Schadensersatzansprüche bei Verletzung die- ser Rechtsgüter auch Ansprüche auf Schmerzensgeld um- fassen. Mit Artikel 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die globale Haftungshöchst- grenze für die Gefährdungshaftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz (§ 10 Abs. 1), die nach geltendem Recht bei 160 Mio. DM liegt, auf Euro umgestellt. Zur einfacheren Handhabung und zur Beibehaltung des bisherigen Schutz- niveaus wurde der Umrechnungsbetrag nach oben gerundet. Künftig soll diese Haftungshöchstgrenze 85 Mio. Euro be- tragen. Nach § 11 ProdHaftG hat der Geschädigte auch im Falle einer Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz Sachschäden bis zu einer Höhe von 1 125 DM selbst zu tragen. Diese Selbstbeteiligung beruht auf Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210/29-33), der bei Sachschäden eine Selbstbe- teiligung von 500 ECU vorsieht. Mit Artikel 9 Abs. 3 Nr. 3 wird diese Selbstbeteiligung auf 500 Euro umgestellt. Hierfür war maßgeblich, dass nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Ra- tes vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zu- sammenhang mit der Einführung des Euros (ABl. Nr. L 162 vom 19. Juni 1997) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Be- zugnahmen in einem Rechtsinstrument auf ECU durch Be- zugnahmen auf Euro zum Kurs 1 : 1 ersetzt werden. Der da- mit in der Produkthaftungsrichtli
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.884 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/7752, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.955–238.839 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.68) +D1D2D3 · Prüfwert c970511c3bfc36ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP