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Artikel 9 · BT-Drs. 14/7752 · S. 43

Zu Artikel 9 Abs. 3

Zu Artikel 9 Abs. 3
Die Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Ersatz im-
materiellen Schadens bei Verletzungen des Körpers oder der
Gesundheit in § 253 Abs. 2 BGB (Artikel 2 Nr. 2) ergän-
zend, stellt die Änderung in Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 klar, dass
die aus der Gefährdungshaftung des Produkthaftungsgeset-
zes folgenden Schadensersatzansprüche bei Verletzung die-
ser Rechtsgüter auch Ansprüche auf Schmerzensgeld um-
fassen.
Mit Artikel 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die globale Haftungshöchst-
grenze für die Gefährdungshaftung nach dem Produkthaf-
tungsgesetz (§ 10 Abs. 1), die nach geltendem Recht bei
160 Mio. DM liegt, auf Euro umgestellt. Zur einfacheren
Handhabung und zur Beibehaltung des bisherigen Schutz-
niveaus wurde der Umrechnungsbetrag nach oben gerundet.
Künftig soll diese Haftungshöchstgrenze 85 Mio. Euro be-
tragen.
Nach § 11 ProdHaftG hat der Geschädigte auch im Falle
einer Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Sachschäden bis zu einer Höhe von 1 125 DM selbst zu
tragen. Diese Selbstbeteiligung beruht auf Artikel 9
Buchstabe b der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
(ABl. Nr. L 210/29-33), der bei Sachschäden eine Selbstbe-
teiligung von 500 ECU vorsieht.
Mit Artikel 9 Abs. 3 Nr. 3 wird diese Selbstbeteiligung auf
500 Euro umgestellt. Hierfür war maßgeblich, dass nach
Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Ra-
tes vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zu-
sammenhang mit der Einführung des Euros (ABl. Nr. L 162
vom 19. Juni 1997) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Be-
zugnahmen in einem Rechtsinstrument auf ECU durch Be-
zugnahmen auf Euro zum Kurs 1 : 1 ersetzt werden. Der da-
mit in der Produkthaftungsrichtli

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.884 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7752, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.955–238.839 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.68) +D1D2D3 · Prüfwert c970511c3bfc36ec….

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