Gesetze / Produkthaftungsgesetz

ProdHaftG

§ 3 Fehler

Stand: 10.06.2019

Bund95 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/3#abs-1 (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,

berechtigterweise erwartet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/3#abs-2 (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

§ 2 § 4