Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 3 Fehler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/3#abs-1 (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/3#abs-2 (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 3 ProdHaftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.06.2009 – VI ZR 107/08Produkthaftung: Inverkehrbringen des Produkts als schädigendes Ereignis im Übergangsrecht zum Ersatz immaterieller Schäden; Maßstab für das Vorliegen eines Entwicklungsfehlers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LG Freiburg, 24.02.2017 – 6 O 359/10
- OLG Köln, 10.12.2024 – 5 U 78/24
- LG Bonn, 25.01.2017 – 9 O 125/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.06.2012 – I-15 U 25/11
- BGH, 05.02.2013 – VI ZR 1/12Produkthaftung: Reichweite einer berechtigten Sicherheitserwartung; Haftung des Herstellers bei fachwidriger Installation - Heißwassser-UntertischgerätZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 27.03.2026 – 4 O 263/24
- OLG Stuttgart, 28.10.2025 – 6 U 33/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 10 U 165/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.