Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 12 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/12#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/12#abs-2 (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/12#abs-3 (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 12 ProdHaftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.12.2010 – I-21 U 14/08
- BGH, 09.06.2015 – VI ZR 327/12Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines implantierbaren Cardioverter Defibrillators; Herstellerhaftung für die Kosten einer AustauschoperationZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 20.06.2012 – I-15 U 25/11
- OLG Köln, 10.01.1996 – 11 U 202/95
- BGH, 17.04.2012 – VI ZR 108/11Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der VerjährungsfristZitiert von 24
- BGH, 28.02.2012 – VI ZR 9/11Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde in RegressfällenZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- LG Fulda, 24.05.2023 – 4 O 83/22
- LG Cottbus, 18.04.2016 – 3 O 61/12
- AG Magdeburg, 07.09.2015 – 104 C 739/09, 104 C 739/09 (104)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.