Gesetze / Produkthaftungsgesetz

ProdHaftG

§ 12 Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/12#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/12#abs-2 (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/12#abs-3 (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.

§ 11 § 13