Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 2 Produkt
Stand: 10.06.2019
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 2 ProdHaftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.02.2014 – VI ZR 144/13Produkthaftung eines Stromnetzbetreibers für Überspannungsschäden an HaushaltsgerätenZitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2022 – 15 U 99/22Werkvertragsrecht: Keine Herstellereigenschaft des Werkunternehmers nach § 4 ProdHaftG bei Verwendung von Zulieferteilen; Materiallieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 23.09.2015 – 5 U 189/14
- OLG Stuttgart, 24.09.2009 – 7 U 89/09Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2023 – VI ZR 1369/20Haftung eines Lieferanten für verunreinigte DüngemittelZitiert von 4
- OLG Hamm, 23.02.2022 – 22 U 206/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.11.2000 Ausfertigung
§ 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I 1478)
BGBl. 2000 I S. 1478
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.