Gesetze / Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
ProdGewStatG§ 2 Erhebungen bei Betrieben
Stand: 10.06.2019
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
die Investitionen;
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 ProdGewStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 07.08.2020 – 4 A 342/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2466)
BGBl. 2012 I S. 2466
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399 535)
BGBl. 2008 I S. 399
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22.08.2006 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2006 I S. 1970
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26.07.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2867)
BGBl. 2002 I S. 2867
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.