nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 ProdGewStatG — Erhebungen bei Betrieben

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:

- A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

  - I. monatlich

    - 1. die tätigen Personen,

    - 2. die Arbeitsstunden,

    - 3. die Lohn- und Gehaltssummen,

    - 4. den Umsatz,

    - 5. den Auftragseingang,

    - 6. den Auftragsbestand,

    - 7. die gesamte Produktion,

    - 8. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

  - die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

  - II. jährlichdie Investitionen;

- B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

  - I. vierteljährlich

    - 1. die gesamte Produktion,

    - 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

  - II. jährlich

    - 1. die tätigen Personen,

    - 2. die Lohn- und Gehaltssummen,

    - 3. den Umsatz,

    - 4. die Investitionen.

---

Zitiervorschlag: § 2 ProdGewStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ProdGewStatG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
