Gesetze / Projekt-Mechanismen-Gesetz
ProMechG§ 14 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 32 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154 186)
BGBl. 2013 I S. 3154
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07.08.2007 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I 1788)
BGBl. 2007 I S. 1788
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.