Gesetze / Projekt-Mechanismen-Gesetz

ProMechG

§ 15 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3

1.
im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder
2.
im Verifizierungsbericht

eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProMechG/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 14