Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 26 Aufgaben im Rahmen der Statistik

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund.

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