Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 17 Anpassungsauftrag

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/17#abs-1 (1) Die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag der Träger der Rentenversicherung voraus (Anpassungsauftrag).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/17#abs-2 (2) Der Anpassungsauftrag hat die Anpassungsprogramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten, die für die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlich sind.

§ 16 § 18