Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 19 Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/19#abs-1 (1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/19#abs-2 (2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.