Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 19 Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/19#abs-1 (1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/19#abs-2 (2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.

§ 18 § 20