Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 19 Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/19#abs-1 (1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/19#abs-2 (2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.