Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/14#abs-1 (1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/14#abs-2 (2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können unter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der Betreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden. Wird die Beendigung einer Vormundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Auszahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksichtigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus, daß der Inhalt der Mitteilung dem Renten Service nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/14#abs-3 (3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/14#abs-4 (4) Anträge anderer Personen oder Stellen auf Einsetzung als Zahlungsempfänger leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/14#abs-5 (5) Der Renten Service soll die Personen oder Stellen, die von Änderungen nach Absatz 1 oder 2 betroffen sind, hierüber unterrichten.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.