Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen

1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise

unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.

§ 12 § 14