Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
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Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise
unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.