Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz

PostPersRG

§ 9 Stellenplan

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-1 (1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-2 (2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-4 (4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

§ 8 § 10