Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 9 Stellenplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-1 (1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-2 (2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-4 (4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 9 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.04.2011 – 1 A 154/10Zitiert von 4
- OVG Saarland, 05.06.2024 – 1 A 8/23Zitiert von 1
- BAG, 28.03.2006 – 1 ABR 59/04Betriebsverfassungsrecht: Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Zuweisung von Planstellen an die einzelnen Betriebe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- OVG NRW, 18.01.2022 – 1 B 1563/21Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – OVG 10 S 43.17Zitiert von 9
- VG Berlin, 26.07.2017 – 36 K 86.16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.07.2008 – 1 A 3762/06Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.