Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 9 Stellenplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.04.2011 – 1 A 154/10Zitiert von 4
- OVG Saarland, 05.06.2024 – 1 A 8/23Zitiert von 1
- BAG, 28.03.2006 – 1 ABR 59/04Betriebsverfassungsrecht: Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Zuweisung von Planstellen an die einzelnen Betriebe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- OVG NRW, 18.01.2022 – 1 B 1563/21Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – OVG 10 S 43.17Zitiert von 8
- VG Berlin, 26.07.2017 – 36 K 86.16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.07.2008 – 1 A 3762/06Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-1 (1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-2 (2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/9#abs-4 (4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.