Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 20 Rechtsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/20#abs-1 (1) Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe des Postnachfolgeunternehmens bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen des Postnachfolgeunternehmens zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/20#abs-2 (2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen des Postnachfolgeunternehmens dienstrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Bundesministerium der Finanzen zunächst beratend darauf hinwirken, daß das Postnachfolgeunternehmen die Rechtsverletzung behebt. Kommt das Postnachfolgeunternehmen dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die dem Postnachfolgeunternehmen obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/20#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium der Finanzen dieses Verhalten fortsetzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 20 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1137/14Nichtannahmebeschluss: Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte auf Grundlage des Art 143b Abs 3 S 2 GG mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einsatz eines Beamten der vormaligen Deutschen Bundespost bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender SubstantiierungZitiert von 22
- VG Oldenburg (Oldenburg), 31.10.2005 – 8 A 969/05
- BVerwG, 19.05.2016 – 2 C 14/15Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines PostnachfolgeunternehmensZitiert von 30
- BVerwG, 03.04.2014 – 2 B 70.12Zitiert von 23
- BVerwG, 03.04.2014 – 2 B 70/12Dienstvorgesetztenbefugnisse sind nicht auf Beamte beschränkt; dauerhafte Zuweisung im Personalrecht der früheren Deutschen BundespostZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.