Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 7 Haftung
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 24.11.2022 – 15 K 3431/20
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.936
- VG Stuttgart, 13.07.2006 – 17 K 1112/05
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/7#abs-1 (1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/7#abs-2 (2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.