Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 7 Haftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/7#abs-1 (1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/7#abs-2 (2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 24.11.2022 – 15 K 3431/20
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.936
- VG Stuttgart, 13.07.2006 – 17 K 1112/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 15 Abs. 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.