Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.11.2012 – 1 A 872/10Zitiert von 5
- BVerfG, 17.01.2012 – 2 BvL 4/09Zum beamtenrechtlichen Status der ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten BeamtenZitiert von 84
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3624/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3826/09Zitiert von 1
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 R 35/06Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 06.04.2016 – 11 K 3138/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.01.2020 – 1 A 2603/17Zitiert von 1
- VG Schleswig, 15.01.2018 – 12 A 124/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.07.2016 – 1 A 1776/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-2 (2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-3 (3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-4 (4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-5 (5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-6 (6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.