Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-2 (2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-3 (3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-4 (4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-5 (5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/10#abs-6 (6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 10 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.01.2012 – 2 BvL 4/09Zum beamtenrechtlichen Status der ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten BeamtenZitiert von 86
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3624/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3826/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.11.2012 – 1 A 872/10Zitiert von 5
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 R 35/06Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 06.04.2016 – 11 K 3138/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.01.2020 – 1 A 2603/17Zitiert von 1
- VG Schleswig, 15.01.2018 – 12 A 124/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.07.2016 – 1 A 1776/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1944)
BGBl. 2017 I S. 1944
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 10 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 Abs. 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.