Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 48/16Betriebsrat - Freistellungswahl - PostnachfolgeunternehmenZitiert von 6
- BAG, 05.12.2012 – 7 ABR 48/11Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im StammbetriebZitiert von 33
- BAG, 28.03.2001 – 7 ABR 21/00Zitiert von 9
- OVG Hamburg, 04.06.2021 – 5 Bs 46/21
- OVG NRW, 09.09.2013 – 1 B 748/13Zitiert von 10
- BVerwG, 25.01.2012 – 6 P 25/10Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines Postnachfolgeunternehmens; Versetzung von Beamten zu anderen Betrieben; Mitbestimmung beim Sozialplan; amtsangemessene WeiterbeschäftigungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 09.11.2020 – 12 B 44/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2020 – 1 B 1649/19Zitiert von 1
- VG Würzburg, 26.11.2019 – W 1 K 19.181Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/24#abs-1 (1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/24#abs-2 (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/24#abs-3 (3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.