Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/2#abs-1 (1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/2#abs-2 (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/2#abs-3 (3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 2 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 06.04.2016 – 11 K 3138/14
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 9
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.01.2016 – 1 B 895/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 13.05.2013 – 13 A 40/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.01.2026 – 1 B 1196/25
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- OVG Schleswig, 11.04.2024 – 2 LB 9/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 Abs. 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.