Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 33 Konzernbetriebsrat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/33#abs-1 (1) Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/33#abs-2 (2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats des Postnachfolgeunternehmens in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 02.01.2013 – 5 ME 187/12Zitiert von 6
- OVG NRW, 07.11.2012 – 1 B 849/12Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.