Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 147
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.02.1994 – 1 BvL 21/85Unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligungsrechte des Personalrats bei Kündigung von Arbeitern und Angestellten während der ProbezeitZitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.10.2012 – 4 Sa 767/12Zitiert von 13
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.04.2013 – 22 Sa 841/12
- BAG, 18.10.2000 – 2 AZR 627/99Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit: Beteiligung des Personalrats bei Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OVG NRW, 21.09.2011 – 16 B 1124/11.PVBZitiert von 1
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvL 2/77Ausschluß der Mitwirkung der Personalvertretung bei Kündigung bestimmter Gruppen von Beschäftigten nach dem Bayerischen PersonalvertretungsgesetzZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 15.01.2026 – 3 GLa 9/25
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 639/24.PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
147 Entscheidungen zu § 79 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/79#abs-1 (1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/79#abs-2 (2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.