§ 51 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.12.2005 – 13 A 711/02Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.12.2005 – 13 A 710/02Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- BVerwG, 05.08.2015 – 6 C 8/14Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post; postrechtliche Entgeltgenehmigung im Price-Cap-VerfahrenZitiert von 50
- BVerwG, 05.08.2015 – 6 C 9/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/51#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ihr vom marktbeherrschenden Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt werden, insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/51#abs-2 (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen insbesondere die unter Berücksichtigung der Festlegung nach § 52 Absatz 1 aufbereiteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente. Sofern das betroffene Unternehmen nicht nach § 52 Absatz 1 verpflichtet wurde, hat es Nachweise für die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen, vorzulegen. § 52 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/51#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann auch von auf Postmärkten tätigen Unternehmen, die nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, Angaben nach Absatz 1 verlangen, wenn dies zur sachgerechten Durchführung der Entgeltregulierung zwingend erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/51#abs-4 (4) Unternehmen haben die Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/51#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass Entgelte oder Entgeltänderungen, einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibung, in einer bestimmten Form zu veröffentlichen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/51#abs-6 (6) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.