§ 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 24.10.2003 – 13 B 1762/03
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 5502/98
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 6821/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/50#abs-1 (1) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
Mit der Anzeige sind entgeltbegründende Unterlagen und Informationen vorzulegen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, eine Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/50#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Erhebung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfungen, wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/50#abs-3 (3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die nicht nach Absatz 1 angezeigt wurden, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/50#abs-4 (4) § 49 bleibt unberührt.