Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 2 Staatliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/2#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/2#abs-2 (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Physiotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 PhysTh-APrV →
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- VG Köln, 14.01.2022 – 10 L 14/22
- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 – 8 LB 199/09Nichtbestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie; Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Schwerin, 30.06.2010 – 3 A 1488/08
- OVG Niedersachsen, 10.10.2005 – 8 LA 141/05Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 22.04.2005 – 13 K 3310/03
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