Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

PhysTh-APrV

§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/7#abs-2 (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/7#abs-3 (3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/7#abs-4 (4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 6 § 8