Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 5
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- VG Schwerin, 30.06.2010 – 3 A 1488/08
- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 – 8 LB 199/09Nichtbestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie; Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Arnsberg, 22.04.2005 – 13 K 3310/03
- VG Köln, 14.01.2022 – 10 L 14/22
- VG Schwerin, 12.04.2021 – 6 A 92/19 SNZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/13#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/13#abs-2 (2) Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/13#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.