Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 3 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/3#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/3#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 PhysTh-APrV →
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- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 – 8 LB 199/09Nichtbestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie; Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Köln, 14.01.2022 – 10 L 14/22
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 – 9 S 1704/18Staatliche Physiotherapieprüfung: Anforderungen an die Prüferbestellung und die Begründung der Bewertung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.