Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 1 Ausbildung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 1413/08Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 314/14Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 315/14Zitiert von 1
- VG München, 21.09.2023 – M 27 K 19.219
- LG Darmstadt, 15.03.2017 – 5 T 237/15
- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 – 8 LB 199/09Nichtbestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie; Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 01.09.2020 – 21 ZB 18.1184
- BSG, 16.03.2017 – B 3 KR 15/16 RZitiert von 2
- BSG, 16.03.2017 – B 3 KR 24/15 RKrankenversicherung - Heilmittelerbringer - Weiterbildungserfordernis für Leistungen der manuellen Therapie - Ausschluss von Masseuren und medizinischen Bademeistern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PhysTh-APrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/1#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/1#abs-2 (2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1 400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1 000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/1#abs-3 (3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/1#abs-4 (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/1#abs-5 (5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.