Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 12
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/12#abs-1 (1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2.100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, entsprechend. Bei Personen nach Satz 2 mit einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in diesem Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1 auf zwölf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1.400 Stunden verkürzt. Auf den verkürzten Lehrgang nach Satz 3 können auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um höchstens drei Monate oder 350 Stunden angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Bei einer verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 bis 4 kann der theoretische Unterricht auch in Form von Fernunterricht erteilt werden. Die verkürzte Ausbildung schließt mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung ab. Diese erstreckt sich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 13 Abs. 2. Diese soll die Möglichkeit eröffnen, die Prüfung in Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit der Prüfung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/12#abs-2 (2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit sechs Monaten anzurechnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/12#abs-3 (3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 12 MPhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 315/14Zitiert von 1
- OVG Saarland, 09.10.2024 – 1 A 44/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 314/14Zitiert von 5
- LSG NRW, 03.08.2011 – L 19 AS 1097/11 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 2518/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 16.03.2017 – B 3 KR 24/15 RKrankenversicherung - Heilmittelerbringer - Weiterbildungserfordernis für Leistungen der manuellen Therapie - Ausschluss von Masseuren und medizinischen Bademeistern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 10
- BSG, 16.03.2017 – B 3 KR 14/16 RKrankenversicherung - Heilmittelversorgung - Physiotherapeut - Abrechnungserlaubnis für Leistungen der manuellen Therapie - Weiterbildungserfordernis - Ausschluss der Masseure und medizinischen Bademeister - Vereinbarkeit mit höherrangigem RechtZitiert von 4
- BSG, 16.03.2017 – B 3 KR 15/16 RZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 MPhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.