Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 4 Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 4 PflVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2001 – IV ZR 185/99Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 30.01.2012 – 12 U 1178/10
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 147/20Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Lkw-Gespannunfall in DeutschlandZitiert von 1
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 228/20Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 Haftpflichtversicherungen bei GespannschadenZitiert von 3
- BGH, 03.03.2021 – IV ZR 312/19Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich eines deutschen und eines tschechischen HaftpflichtversicherersZitiert von 5
- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 121/17Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen AnhängersZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 11 W 7/25
- BGH, 08.12.2015 – VI ZR 139/15Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung: Haftung bei Öl-Schäden an einem Hausgrundstück und einer öffentlichen Straße im Zuge des Entladens von Heizöl aus einem TanklastwagenZitiert von 24
- OVG NRW, 23.10.2015 – 13 B 875/15Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PflVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/4#abs-1 (1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz unter Beachtung unionsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 1 notwendigen Versicherungsschutzes. Das gilt auch für den Fall, dass durch Gesetz oder unionsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Fahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/4#abs-2 (2) Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer in den Fällen des § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindestversicherungssummen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/4#abs-3 (3) Die Versicherung muss die Haftpflicht mindestens folgender Personen decken:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/4#abs-4 (4) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.