Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 2a Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/2a#abs-1 (1) § 1 gilt nicht für die Halter folgender Fahrzeuge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/2a#abs-2 (2) § 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für die Halter folgender Fahrzeuge:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/2a#abs-3 (3) § 1 gilt auch nicht für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen, wenn die durch diesen Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden durch einen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d gedeckt sind.