Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.