Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 3a Verfahren der Schadenregulierung
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 4
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- OLG Brandenburg, 18.01.2024 – 12 U 116/22Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 25.07.2024 – 2 U 26/23Zitiert von 3
- AG Amberg, 04.10.2022 – 2 C 369/22
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2018 – 22 W 2/18Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/3a#abs-1 (1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, so hat der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten,
Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/3a#abs-2 (2) Wird das Schadensersatzangebot (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nicht binnen drei Monaten vorgelegt, so ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.