Art 19 Gesetzlicher Forderungsübergang
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 17.05.2023 – C-264/22Zitiert von 1
- BGH, 03.03.2021 – IV ZR 312/19Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich eines deutschen und eines tschechischen HaftpflichtversicherersZitiert von 5
- BGH, 05.07.2023 – IV ZR 375/21Verkehrsunfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland: Anwendbares Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers; Überprüfbarkeit des auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden ausländischen Rechts durch das RevisionsgerichtZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 20.08.2021 – 12 U 155/21Zitiert von 1
- LG Köln, 05.12.2023 – 11 S 713/21
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 147/20Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Lkw-Gespannunfall in DeutschlandZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 15.01.2024 – 22 U 1/21 RHSch
- LG München II, 21.09.2023 – 26 S 3344/22
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 228/20Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 Haftpflichtversicherungen bei GespannschadenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat eine Person („der Gläubiger“) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person („den Schuldner“) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.