Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 5 Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.11.2019 – 6 U 81/19Zitiert von 4
- BGH, 31.01.2001 – IV ZR 185/99Zitiert von 2
- AG Köln, 06.07.2007 – 261 C 555/05Zitiert von 1
- AG Köln, 07.11.2006 – 261 C 554/05
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-31 O 108/23
- LG Kassel, 15.10.2015 – 1 S 245/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PflVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-1 (1) Die Versicherung nach § 1 kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-2 (2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 1 nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 57 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-3 (3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einer Tonne Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-4 (4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/5#abs-8 (8) (weggefallen)