Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 46d Pflichtversicherungsverträge

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46d#abs-1 (1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46d#abs-2 (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.

Art 46c Art 46e