Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 46d Pflichtversicherungsverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2023 – IV ZR 375/21Verkehrsunfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland: Anwendbares Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers; Überprüfbarkeit des auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden ausländischen Rechts durch das RevisionsgerichtZitiert von 9
- BGH, 18.03.2020 – IV ZR 62/19Kfz-Unfall in Deutschland: Anwendbares Recht für Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers; hinreichende Ermittlung des ausländischen RechtsZitiert von 23
- LG Köln, 05.12.2023 – 11 S 713/21
- OLG Karlsruhe, 20.08.2021 – 12 U 155/21Zitiert von 1
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 39/24Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer des Haftenden bei Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen Haftenden; Übergang eines Direktanspruchs gegen Versicherer des Haftenden auf Versicherer
- BGH, 03.03.2021 – IV ZR 312/19Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich eines deutschen und eines tschechischen HaftpflichtversicherersZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 228/20Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 Haftpflichtversicherungen bei GespannschadenZitiert von 3
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 147/20Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Lkw-Gespannunfall in DeutschlandZitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 14.01.2021 – 4 U 14/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 46d BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46d#abs-1 (1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46d#abs-2 (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.