§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 2 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 8 S 24.1168
- VG Bayreuth, 20.12.2024 – B 8 S 24.1142
- VG Karlsruhe, 26.06.2023 – 19 K 4725/21Zitiert von 1
- VG Regensburg, 12.09.2022 – RN 5 K 20.806Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 06.12.2021 – 7 B 3310/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 03.11.2020 – 7 L 1983/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.08.2025 – 7 K 1897/24
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 CS 25.459Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 23.04.2024 – 8 K 615/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PflBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.