Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/1?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/1?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1 enthält neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 einen Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 durchgeführten Vertiefungseinsatz.

§ 2