nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 PflBG — Führen der Berufsbezeichnung

Pflegeberufegesetz

Stand: 19.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.