§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Stand: 19.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/66a#abs-1 (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/66a#abs-2 (2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 66a PflBG →
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- VG Karlsruhe, 30.01.2020 – 12 K 7332/18Zitiert von 3
- VG Regensburg, 12.09.2022 – RN 5 K 20.806Zitiert von 2
- VG München, 11.04.2024 – M 27 K 22.5519
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 – 9 S 368/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 20.07.2020 – 6 K 6925/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 66a eingefügt durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 66a eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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