Gesetze / Pfandleiherverordnung
PfandlV§ 11 Überschüsse aus der Verwertung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/11#abs-1 (1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandLV/11#abs-2 (2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 11 PfandlV →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- VG Hamburg, 30.09.2015 – 13 K 3130/15Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 – 7 K 2736/12Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2017 – 19 K 5425/15
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2017 – 19 K 5438/15
- BVerwG, 28.03.2018 – 8 C 9/17Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäßZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.02.2008 – 6 B 52.07Zitiert von 2
- VG Köln, 18.05.2006 – 1 K 6148/05Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PfandlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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