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Artikel 10 · BT-Drs. 16/10490 · S. 20

Zu Artikel 10 (Änderung der Pfandleiher-

Zu Artikel 10 (Änderung der Pfandleiher-
verordnung)
Zu Nummer 1 und 4 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 11)
Aufgrund der genannten Änderungen soll es dem Pfandlei-
her ermöglicht werden, sich aus aus der Verwertung von
Pfändern erzielten Überschüssen, die gemäß dem bisherigen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Satz 1 erster Halbsatz
PfandlV an die zuständige Behörde abzuführen waren, zu
befriedigen, soweit ihnen bereits vorhandene Mindererlöse
aus der Abwicklung anderer Pfandleihverträge mit demsel-
ben Verpfänder gegenüberstehen. Nur wenn darüber hinaus
ein positiver Saldo vorhanden ist, ist der Pfandleiher zukünf-
tig zur Abführung des Gesamtüberschusses an die zuständi-
ge Behörde verpflichtet. Die Beweislast für das Recht, sich
wegen eines Mindererlöses aus einem Überschuss zu befrie-
digen, obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Pfandlei-
her. Um der Gefahr des Missbauchs entgegenzuwirken, darf
der Pfandleiher sich nicht aus einem Überschuss befriedigen,
wenn ein Überschuss aus einer früheren Vereinbarung noch
nicht abgeführt wurde und der Mindererlös bei der Verwer-
tung eines Pfandes auftritt, über das die Vereinbarung nach
§ 5 Abs. 1 erst später geschlossen wurde.
Zu Nummer 2 (§ 7)
Mit der Nummer 2 werden die Vorgaben der Absätze 2 bis 4
bezüglich der Art und Weise der Aufbewahrung von Pfand-
gegenständen aufgehoben.
Den Pfandleiher trifft bereits auf zivilrechtlicher Grundlage
die Obliegenheit, die Pfandgegenstände so aufzubewahren,
dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausge-
schlossen wird. Anderenfalls macht er sich schadenersatz-
pflichtig. Es soll dem Pfandleiher anheim gestellt werden,
die Aufbewahrung der Pfandgegenstände entsprechend zu
organisieren.
Nachteile für den Verbraucher oder die Öffentlichkeit sind
nicht erkennbar.
Zu Nummer 3 (§ 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.862 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.816–82.678 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….

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