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# § 11 PfandLV — Überschüsse aus der Verwertung

Pfandleiherverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

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Zitiervorschlag: § 11 PfandLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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