Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1210#abs-1 (1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1210#abs-2 (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1210 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2002 – II ZR 74/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- Schifffahrtsobergericht Köln, 30.05.2008 – 3 U 7/07 BSch
- BGH, 10.06.2010 – I ZR 106/08Frachtgeschäft: Gutgläubiger Erwerb eines Frachtführerpfandrechts an Drittgut wegen einer inkonnexen ForderungZitiert von 3
- BGH, 08.01.2009 – IX ZR 217/07Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer gesicherten Rechtsposition beim Erwerb eines Pfandrechts an künftigem genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 15.10.1954 – 2 StR 126/54
Zuletzt entschieden
- KG, 28.02.2017 – 6 U 86/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.08.2016 – 14 U 65/16
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 – 7 K 2736/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1210 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.