§ 13 Zusammenfassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-1 (1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-2 (2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-3 (3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 13 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.