§ 13 Zusammenfassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-1 (1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-2 (2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-3 (3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/13#abs-4 (4) (weggefallen)