Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 9 Unrichtige Sachbehandlung, Erlass von Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BPatG, 26.10.2006 – 10 W (pat) 45/05Zitiert von 4
- BPatG, 06.04.2006 – 10 W (pat) 2/05Zitiert von 3
- BPatG, 18.02.2016 – 15 W (pat) 23/14Patentbeschwerdeverfahren – "Universalmischsystem" – zur Auferlegung von Dolmetscherkosten
- BPatG, 22.02.2007 – 10 W (pat) 49/05Zitiert von 1
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 720/03Zitiert von 4
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 721/03Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/9#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/9#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn Daten, Ablichtungen oder Ausdrucke für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn amtliche Bekanntmachungen anderen Bericht erstattenden Medien als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/9#abs-3 (3) Kosten werden nicht erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/9#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.